Wichtige Hinweise und Downloads
Die Verordnungen über die berufliche Grundbildung Floristin/Florist sind am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Die 3-jährige Ausbildung schliesst mit dem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis (EFZ) ab, die 2-jährige mit dem Eidgenössischen Berufsattest (EBA).
Die Bildungspläne zur Verordnung über die berufliche Grundbildung FloristIn EFZ, 3- jährige Ausbildung, sowie EBA, 2-jährige Ausbildung, wurden im Rahmen einer 5-Jahres-Überprüfung optimiert.
Die neuen Bildungspläne sind am 1. Januar 2016 in Kraft getreten.
Bildungsverordnung und Bildungsplan
EFZ-Dokumente Downlaod
- Verordnung über die berufliche Grundbildung
> Deutsche Fassung EFZ
> Französische Fassung EFZ
> Italienische Fassung EFZ
- Bildungsplan FloristIn EFZ Teilrevision
> Deutsche Fassung EFZ
> Französische Fassung EFZ
> Italienische Fassung EFZ
- Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes EFZ
> Deutsche Fassung EFZ
> Französische Fassung EFZ
> Italienische Fassung EFZ
EBA-Dokumente Download
- Verordnung über die berufliche Grundbildung
> Deutsche Fassung EBA
> Französische Fassung EBA
> Italienische Fassung EBA
- Bildungsplan FloristIn EBA Teilrevision
> Deutsche Fassung EBA
> Französische Fassung EBA
> Italienische Fassung EBA
- Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes EBA
> Deutsche Fassung EBA
> Französische Fassung EBA
> Italienische Fassung EBA
Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes – Erläuterungen
Ab 1.8.2017 dürfen Jugendliche unter 18 Jahren in der entsprechenden beruflichen Grundbildung nur gefährliche Arbeiten ausführen, wenn eine durch die Kantone neu überprüfte Bildungsbewilligung vorliegt. Dies führt dazu, dass alle Ausbildungsbetriebe in den nächsten Monaten von den zuständigen Kantonen kontaktiert werden.
Der Bundesrat hat mit der Änderung der Verordnung 5 vom 28. September 2007 zum Arbeitsgesetz (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115) die Senkung des Mindestalters für gefährliche Arbeiten in der Grundbildung von 16 auf 15 Jahre beschlossen und per 1. August 2014 in Kraft gesetzt.
Als gefährlich gelten alle Arbeiten, die ihrer Natur nach oder aufgrund der Umstände, unter denen sie verrichtet werden, die Gesundheit, die Ausbildung und die Sicherheit der Jugendlichen sowie deren physische und psychische Entwicklung beeinträchtigen können.
Die begleitenden Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes wurden vom Floristenverband in Zusammenarbeit mit Spezialisten der Arbeitssicherheit anhand einer vorgegebenen Checkliste mit aufgelisteten Gefahren aus den Richtzielen abgeleitet.
Folgende Gefahren wurden ermittelt und berücksichtigt: Umgang mit der Bohrmaschine, Draht- und Schnittarbeiten, Heben und Tragen von schweren Gegenständen (Rückenschäden), Rutsch-, Stolper- und Sturzgefahr.